Geschäftsordnung des BDSM Berlin e.V.
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Fassung vom 21. September 1999.
1 - Versammlungsleitung
- Zu Beginn jeder MV wird durch einfache Abstimmung aller anwesenden Vollmitglieder und der Fördermitglieder, die Vollmitgliedschaft beantragt haben, ein/e Versammlungsleiter/in gewählt.
Diese Abstimmung leitet ein Vorstandsmitglied.
Diese Funktion wird nur für die Dauer der MV ausgeübt und ist selbst bei Vertagung der MV erneut zu besetzen.
2 - Protokollführung
- Zu Beginn jeder MV wird durch einfache Abstimmung aller anwesenden Vollmitglieder und der Fördermitglieder, die Vollmitgliedschaft beantragt haben, ein/e Protokollführer/in gewählt.
Diese Funktion wird nur für die Dauer der MV ausgeübt und ist selbst bei Vertagung der MV erneut zu besetzen.
3 - Tagesordnung
- Die Versammlungsleitung verliest anschließend die Tagesordnung. Anträge auf Neuaufnahme eines Tagesordnungspunktes sind nur zu diesem Zeitpunkt zulässig. Anträge auf Umstellung, Änderung, Streichung, Ergänzung oder Vertagung sind jederzeit möglich. Diese Anträge dürfen auch von Fördermitgliedern, die Vollmitgliedschaft beantragt haben, gestellt werden. Über Veränderung der Tagesordnung wird, für jeden Tagesordnungspunkt einzeln, abgestimmt. Der Tagesordnungspunkt "Neuaufnahme von Mitgliedern" ist grundsätzlich als erster Punkt zu behandeln.
4 - Neuaufnahme von Mitgliedern
- Die Mitgliederversammlung stimmt zu Beginn des Aufnahmeverfahrens darüber ab, ob die Bestätigung der Mitgliedsanträge in offener oder geheimer Wahl erfolgen soll. Das Verfahren ist dann für das gesamte Aufnahmeverfahren bindend. Über jeden Aufnahmeantrag muß einzeln abgestimmt werden.
- Jedes Mitglied hat das Recht, ohne Antrag zu verlangen, daß sich eine/r oder mehrere Kandidat(inn)en vorstellen. Auskünfte, die in die Privatsphäre fallen, dürfen ohne weitere Erklärung verweigert werden. Während des Aufnahmeverfahrens verlassen die Aspiranten den Raum.
- Wird dem Antrag eines Fördermitgliedes auf Vollmitgliedschaft nicht stattgegeben, erlischt sein Recht, Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen.
- Wird ein Antrag auf Vollmitgliedschaft angenommen, so ist die Vollmitgliedschaft von diesem Zeitpunkt an mit allen Rechten und Pflichten gültig.
5 - Anträge
- Einfache Anträge
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Vollmitglieder. Außer in den in dieser Geschäftsordnung genannten Fällen haben Fördermitglieder kein Antragsrecht. Ein Antrag bedarf, um zur Abstimmung zu gelangen, grundsätzlich der Unterstützung durch ein anderes Vollmitglied. Findet der Antrag keine Unterstützung, wird er als gegenstandslos behandelt und auch nicht ins Protokoll aufgenommen. Das Mitglied, das den nicht unterstützten Antrag gestellt hat, kann aber vom Protokollführer formlos verlangen, daß auch der gegenstandslose Antrag protokolliert wird. Unterstützte Anträge sind vor der Abstimmung zu protokollieren. Bei unterstütztem Antrag ist in das Protokoll der Name des Antragstellers aufzunehmen. - Jeder kann jederzeit geheime Wahl beantragen. Dieser Antrag bedarf nur der Unterstützung. Im Falle der Unterstützung findet ohne weitere Abstimmung geheime Wahl statt. Gegenanträge sind unzulässig.
- Anträge auf namentliche Abstimmung sind unzulässig.
6 - Abstimmungen und Wahlen
- Abstimmungen
Bei Abstimmungen sind nur Vollmitglieder stimmberechtigt. Bei der vorhergehenden Aussprache kann aber auf Antrag auch einem Nichtmitglied ein Rederecht für diesen einzelnen Tagesordnungspunkt eingeräumt werden. Antragsberechtigt dazu sind nur Vollmitglieder.
Ein Antrag ist eindeutig und so zu formulieren, daß mit "Ja" oder "Nein" gestimmt werden kann. Er gilt satzungsgemäß mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als angenommen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag satzungsgemäß als abgelehnt. Wird der Mitgliederversammlung ein Antrag zur Entscheidung vorgelegt, bei dem eine Entscheidung mit "Ja" oder "Nein" nicht sachdienlich oder nicht möglich ist, müssen der Mitgliederversammlung eindeutige gleichwertige Entscheidungsalternativen dargelegt werden. Im anschließenden Abstimmungsverfahren hat jedes Vollmitglied nur eine Stimme, während die Alternativen nacheinander aufgerufen werden. Die Reihenfolge des Aufrufs liegt im Ermessen der Versammlungsleitung. Es gilt die Alternative als angenommen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Grundsätzlich ist die Zahl der Alternativen auf das Notwendigste zu beschränken und so gering als möglich zu halten. - Wahlen
Bei Wahlen (Vorstand und Kassenprüfung) sind nur Vollmitglieder stimmberechtigt. Wahlen können nur in der in der Satzung dafür vorbestimmten Form stattfinden. Einzelne Aufgabenbereiche können in analoger Anwendung des satzungsmäßigen Verfahrens der Vorstandswahl als Ressortkompetenz an einzelne Vollmitglieder übertragen werden. §8 der Satzung gilt entsprechend. - Durchführung von geheimen Abstimmungen und Wahlen
Wird ein Antrag auf geheime Wahl oder Abstimmung angenommen, so ist diese mit der Hilfe von Stimmzetteln durchzuführen. Vor der ersten geheimen Wahl oder Abstimmung kann der Protokollführer verlangen, daß ihm mindestens ein Wahlhelfer beigeordnet wird. Wahlhelfer werden in einem formlosen Abstimmungsverfahren gewählt. Die Wahl ist ins Protokoll aufzunehmen.
7 - Geheimhaltungspflicht
- Informationen, die im Laufe von Mitgliederversammlungen über einzelne Mitglieder oder im Zuge von Vorstellungen über Fördermitglieder, die Vollmitgliedschaft beantragt haben, bekannt werden, unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung. Sie werden nicht ins Protokoll aufgenommen und nicht veröffentlicht.
- Die Berichterstattung über eine Mitgliederversammlung hat die wesentlichen Beschlüsse und bei Diskussionen die einzelnen Standpunkte zusammenfassend darzulegen. Dabei ist namentliche Nennung von Mitgliedern grundsätzlich zu vermeiden, sofern es nicht für das Verständnis der Diskussion oder der Abstimmung zwingend notwendig ist. Berichte über den Verlauf der Mitgliederversammlung, die über den Kreis der Mitglieder hinausgehen, sind auf ein allgemeines Interesse zu beschränken und vollständig wiederzugeben. Veröffentlichungen von Berichten sind nur nach Vorlage beim Vorstand zulässig.
8 - Anwesenheitsliste und Protokoll
- Alle Mitglieder tragen sich mit Vor- und Nachnamen in die Anwesenheitsliste ein. Die Anwesenheitsliste ist satzungsgemäß vom Protokollführer zu führen und von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Anwesenheitsliste selbst ist nur dem Vorstand, der Versammlungsleitung der jeweiligen Mitgliederversammlung und der für die Archivierung jeweils beauftragten Person und diesen auch nur in ihren funktionellen Eigenschaften und zum satzungsgemäßen Gebrauch zugänglich. Privater Gebrauch oder Weitergabe an Dritte wird als vereinsschädigendes Verhalten gewertet.
9 - Gäste
- Jede Mitgliederversammlung ist grundsätzlich auch für Gäste von Vereinsmitgliedern zugänglich. Sie werden auf einer separaten Anwesenheitsliste geführt und ins Protokoll aufgenommen. Gäste haben kein Antrags- oder Stimmrecht. Ihnen kann aber zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Antrag eines Vollmitgliedes Rederecht eingeräumt werden.
- Wenn sich ein Vollmitglied durch die Anwesenheit von Gästen in seinen Mitgliedsrechten beeinträchtigt fühlt, kann es jederzeit für die Dauer eines oder aller Tagesordnungspunkte geschlossene Versammlung beantragen. Dieser Antrag bedarf nur der Unterstützung und kann bereits im Vorfeld unverzüglich nach Erhalt der Einladung beim Vorstand gestellt werden. Im Fall der Unterstützung findet ohne weitere Abstimmung geschlossene Versammlung für die beantragte Dauer statt. Gegenanträge sind unzulässig.
10 - Sachverständige
- Sachverständige fallen nicht unter die Gästeregelung. Sie sind beim Vorstand anzumelden, haben Anwesenheits- und Rederecht für den Tagesordnungspunkt, zu dem sie sachverständig sind, und können zu diesem auch nicht ausgeschlossen werden.
11 - Ende der Versammlung
- Die Versammlungsleitung hat darauf hinzuwirken, daß alle Tagesordnungspunkte zügig und sachdienlich abgehandelt werden. Sind alle Tagesordnungspunkte erledigt, schließt die Versammlungsleitung die Versammlung.
- Einzelnen Mitgliedern steht es frei, die Versammlung jederzeit zu verlassen. Sie haben aber darauf hinzuwirken, daß ihre Abwesenheit im Protokoll dahingehend vermerkt wird, daß die Stimmenzahl für die Abstimmungen sich verändert.