Satzung des BDSM Berlin e.V.

Fassung vom 19. November 2006

Präambel

Die Abkürzung "BDSM" steht im Englischen für "Bondage, Discipline, Domination, Submission, Sadism and Masochism" und ist damit weiter gefasst als das bekannte deutsche "SM" für "Sadomasochismus". BDSM bedeutet, dass sich erwachsene Personen in gegenseitigen Einverständnis, Respekt und Achtung voreinander sexuell begegnen, nach den Prinzipien des "Safe, Sane and Consensual" (SSC). Die Erfahrung, dass abweichende sexuelle Vorlieben zu Unverständnis, Vorurteilen und Ablehnung führen können, hat diesen Verein ins Leben gerufen.

1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "BDSM Berlin".
  2. Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Schriftform beinhaltet auch elektronische Übermittlungsverfahren wie z.B. E-Mail und Fax, soweit dies nicht durch diese Satzung, die Geschäftsordnung oder die Finanzordnung ausgeschlossen ist.

2 - Zweck des Vereins

  1. Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des §53 der Abgabenordnung (AO) Der Verein unterstützt Sadomasochisten, die
    • aufgrund ihres seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind
    • sich selbst ablehnen
    • aus Angst vor Diskriminierung isoliert leben
    • nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.

    Soziale Hilfe und Beratung sowie die Weitergabe von sozialer Kompetenz soll all jenen zur Verfügung gestellt werden, die sich betroffen sehen. Der Verein trägt durch seine Aufklärungsarbeit dazu bei, dass in der Öffentlichkeit präziser zwischen Sadomasochismus einerseits und Gewalt andererseits unterschieden werden kann. Sadomasochismus als einvernehmliche Sexualität unter Erwachsenen soll deutlich vom allgemeinen Gewaltbegriff unterschieden werden. Der Verein wendet sich in seiner Arbeit ausdrücklich gegen jegliche Form von physischem und psychischem Missbrauch.

  2. Förderung von Bildung und Erziehung
    Der Verein informiert die Allgemeinheit über Sadomasochismus. Dabei sollen bestehende Vorurteile über Sadomasochisten abgebaut und der allgemeine Wissensstand über sexuelle Verhaltensweisen erweitert werden. Zielgruppen sind Einzelpersonen, aber auch öffentliche Einrichtungen und Institutionen. Neben allgemeinen Informationen sollen auch neueste Erkenntnisse der Sexualwissenschaft und fachspezifische (juristische, medizinische usw.) Information vermittelt werden.
  3. Förderung der Gesundheit
    Der Verein fördert die geistige und körperliche Gesundheit von Sadomasochisten. Dazu gehört auch das Informieren über sexuelle Praktiken, deren Wirkungsweisen und ggf. gesundheitliche Risiken.
  4. Der Verein wird getragen von den Aktivitäten seiner Mitglieder und bietet unter anderem Hilfe zur Selbsthilfe.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind gegebenenfalls ehrenamtlich für den Verein tätig.
  7. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
  8. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

3 - Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

4 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Fördermitgliedern und Vollmitgliedern.
  2. Förder- oder Vollmitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Ein Antrag auf Vollmitgliedschaft beinhaltet grundsätzlich auch den Antrag auf Fördermitgliedschaft, es sei denn, der Antragsteller schließt dies ausdrücklich aus. Fördermitglieder werden wie ein Vollmitglied über alle Vereinsaktivitäten informiert und nehmen am Vereinsleben tatsächlich teil. Sie sind nicht wählbar und haben kein Stimmrecht.
  3. Der Antrag auf Förder- oder Vollmitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der ihn der nächsten Mitgliederversammlung vorlegt. Diese entscheidet über die Aufnahme des Interessenten als Vollmitglied. Ðber die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand und gibt es der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis.
    Ein Antrag auf Vollmitgliedschaft gilt als angenommen, sofern nicht 3 Vollmitglieder auf der Mitgliederversammlung dagegen stimmen. Eine Begründung für eine Ablehnung wird nicht gegeben.
    Ein Antragsteller auf Vollmitgliedschaft kann vom Vorstand bereits als Fördermitglied aufgenommen werden. Nimmt der Vorstand einen Antragsteller auf Vollmitgliedschaft nicht als Fördermitglied auf, so ruht der Antrag auf Vollmitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die über den Antrag entscheidet. Wird ein Antrag auf Vollmitgliedschaft von der Mitgliederversammlung abgelehnt, kann der Antragsteller, wenn er bereits vom Vorstand als Fördermitglied aufgenommen wurde, diese Fördermitgliedschaft zum Ende des Quartals kündigen.
  4. Jedes Vollmitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand die Umstellung seiner Vollmitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft bewirken.
  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen. Diese sind in Geld zu entrichten. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall auf schriftlichen Antrag über Beitragsermäßigung, Beitragsbefreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrags. Weiteres regelt eine Finanzordnung.
  6. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Adressenwechsel unaufgefordert ihre neue ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.
  7. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
    2. Durch Austritt, der bis 6 Wochen vor Quartalsende nur schriftlich erklärt werden kann. Die Erklärung ist an den Vorstand zu richten.
    3. Durch Ausschluss bei wichtigem Grund. Wichtige Gründe können insbesondere Verstöße gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten oder strafbare Vergehen oder Verbrechen sein. Ein Verstoß gegen §4 Absatz 6 ist kein Ausschlussgrund.

    Der Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist an den Vorstand zu richten. Er ist zu begründen. Dem Mitglied ist auf der nächsten Vorstandssitzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Beschließt der Vorstand, sich dem Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes anzuschließen, so ruhen ab dem Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
    Der Vorstand leitet den Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitgliedes sowie dessen Stellungnahme an die nächste Mitgliederversammlung weiter, die über den Ausschluss entscheidet. Das auszuschließende Mitglied ist zu dieser Mitgliederversammlung zu laden, dort ist ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Ist das auszuschließende Mitglied seiner Verpflichtung zur Benennung einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift während 12 Monaten nicht nachgekommen, so kann es ohne Gelegenheit zur Stellungnahme beim Vorstand, ohne Ladung zur nächsten Mitgliederversammlung und dort ebenfalls ohne seine Stellungnahme aus dem Verein ausgeschlossen werden.\ Beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, so endet die Mitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt.

5 - Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. In besonders dringenden Fällen ist auch die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
  2. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand binnen eines Monats einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel - mindestens jedoch fünf - der Vollmitglieder den Vorstand dazu schriftlich auffordern.
  3. Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
    Die Ladefrist für eine ordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens drei Wochen. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss auf einen anderen Termin verlegt werden, wenn mindestens 50% der Vollmitglieder binnen einer Woche nach ordnungsgemäßer Einladung den Vorstand schriftlich dazu auffordern. Der zweite Termin ist bindend.
    Die Ladefrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine Woche. Dieser Termin ist bindend.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Auf jeder Mitgliederversammlung hat der Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit des vergangenen Zeitraumes abzulegen. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und eine Anwesenheitsliste zu führen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Das Ergebnisprotokoll (ohne Unterschriften) wird den Mitgliedern schriftlich binnen 10 Tagen nach der Mitgliederversammlung zugeleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme jener Fälle, die an anderer Stelle abweichend festgelegt sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
  9. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Aufgaben an Vollmitglieder delegieren. Weiteres regelt ein Organisationskonzept. Es kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

6 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei oder fünf Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle fünf Vorstandsmitglieder. Vertretungsberechtigt sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er tritt mindestens alle 2 Monate zusammen. Vorstandssitzungen sind online möglich, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
    Die Schriftführung lädt die Vorstandsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladefrist hierfür beträgt mindestens eine Woche.
    Die Vorstandssitzung muss auf einen anderen Termin verlegt werden, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder binnen drei Tagen nach ordnungsgemäßer Einladung dazu auffordern. Der zweite Termin ist bindend.
  5. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das alle Anträge und Beschlüsse enthält und von der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Dieses ist allen Vorstandsmitgliedern binnen zehn Tagen nach der Vorstandssitzung schriftlich zukommen zu lassen. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Zusendung ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt. Sie sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung festzuhalten und dort als schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse auszuweisen.
  7. Bei Vorstandsbeschlüssen, die ein Vorstandsmitglied unmittelbar persönlich betreffen, kann dieses Vorstandsmitglied auf Antrag durch den Beschluss der Mehrheit der verbleibenden Vorstandsmitglieder wegen Befangenheit von der Beschlussfassung ausgenommen werden.

7 - Wahl des Vorstands

  1. Wählbar ist jedes natürliche Vollmitglied, das zum Zeitpunkt der Wahl dem Verein angehört.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder mit absoluter Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt, wobei über jedes Vorstandsmitglied einzeln, unter Umständen in mehreren Wahlgängen abgestimmt wird.
    Ab dem dritten Wahlgang sind maximal zwei Kandidaten zugelassen und zwar die, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
    Ab dem vierten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit.
  3. Die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist durch einen Misstrauensantrag auf jeder Mitgliederversammlung möglich, wenn der Misstrauensantrag auf die den Mitgliedern schriftlich vor der Mitgliederversammlung mitgeteilte Tagesordnung gesetzt wurde.
    Der Misstrauensantrag ist zu begründen.
    Spricht die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern das Misstrauen aus, so ist für jedes abgewählte Vorstandsmitglied noch in der selben Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
  4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angenommen haben.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder legt sein Amt nieder, so kann ein anderes Vollmitglied des Vereins vom restlichen Vorstand einstimmig an dessen Stelle berufen werden.
    Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist dieses Amt für den Rest der Amtszeit neu zu wählen und zu besetzen.

8 - Kassenführung

  1. Die Kassenführung ist zuständig für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins.
  2. Sie hat im Rahmen einer ordentlichen Buchführung über alle Ausgaben und Einnahmen sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel einmal im Jahr Rechenschaft abzulegen.

9 - Kassenprüfer

  1. Alljährlich findet eine Kassenprüfung durch zwei Vollmitglieder statt, welche nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung jedes Jahr neu zu wählen sind.
  2. Über diese Prüfung ist ein Bericht anzufertigen, der von den Kassenprüfern zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.

10 - Datenschutz für Mitglieder

  1. Einblick in das Mitgliederverzeichnis (Realnamen und Anschriften etc.) ist nur Mitgliedern des Vorstandes und ihren Beauftragen und nur in dem Umfang zu gewähren, der für eine satzungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Betroffenen verpflichten sich per Unterschrift zur Einhaltung des Datenschutzes.

11 - Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung ist nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung angekündigt wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

12 - Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Der Vorstand hat dann die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
    Für die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie zur Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß §5 Absatz 3 der Satzung.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an die
    Bundesvereinigung Sadomasochismus e.V.
    Zillertalstraße 32
    13187 Berlin
    die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
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